§ 115b GenG. Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 115b. 2Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder. Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die i[n] § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten [18] Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 112, 20, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006, Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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