§ 117 GenG. Fortsetzung der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 117. 2Fortsetzung der Genossenschaft.
(1) [1] Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genossenschaft vorsieht, aufgehoben worden, so kann die Generalversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen. 3[2] Zugleich mit dem Beschluß über die Fortsetzung der Genossenschaft ist die nach § 6 Nr. 3 notwendige Bestimmung in der Satzung zu beschließen, ob die Mitglieder für den Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine Haftsumme oder überhaupt nicht zu leisten haben.
(2) [1] Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. 4[2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] Die Vorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.
5(3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusammen mit dem Beschluß über die Nachschußpflicht der Mitglieder durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 39, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 116 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 116 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 116 Buchst. c, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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