§ 12 GenG. Veröffentlichung der Satzung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[6. Januar 1943][1. Oktober 1889]
§ 12 § 12
(1) Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Auszuge zu veröffentlichen. (1) Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Auszuge zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muß enthalten: (2) Die Veröffentlichung muß enthalten:
1. das Datum des Statuts; 1. das Datum des Statuts;
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
3. den Gegenstand des Unternehmens; 3. den Gegenstand des Unternehmens;
4. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; 4. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind;
5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist; 5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;
6. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, als auf ein Jahr, bemessen ist; 6. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, als auf ein Jahr, bemessen ist;
7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes. 7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet ist. [Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.] (3) Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet ist.
(4) Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. (4) Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
[1. Oktober 1889–6. Januar 1943]
1§ 12.
(1) Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Auszuge zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muß enthalten:
  • 1. das Datum des Statuts;
  • 2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
  • 3. den Gegenstand des Unternehmens;
  • 4. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind;
  • 5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;
  • 6. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, als auf ein Jahr, bemessen ist;
  • 7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet ist.
(4) Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

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