§ 14 GenG. Errichtung einer Zweigniederlassung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2007]
1§ 14. Errichtung einer Zweigniederlassung.
(1) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und eines Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 3 Nr. 4, 13 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

Umfeld von § 14 GenG

§ 13 GenG. Rechtszustand vor der Eintragung

§ 14 GenG. Errichtung einer Zweigniederlassung

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