§ 15b GenG. Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2025]
1§ 15b. 2Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
(1) 3[1] Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. [2] Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
4(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
5(3) [1] Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. [2] § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 6, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 19, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
5. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 4, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

Umfeld von § 15b GenG

§ 15a GenG. Inhalt der Beitrittserklärung

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