§ 177 GenG. Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2025]
1§ 177. Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz.
(1) [1] Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029
  • 1. eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,
  • 2. eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,
  • 3. eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1
auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht.
[2] Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.
(2) [1] Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. [2] Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 16, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.

Umfeld von § 177 GenG

§ 176 GenG. Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

§ 177 GenG. Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz