§ 21a GenG. Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 21a. 2Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung.
(1) 3[1] Die Satzung kann bestimmen, daß die Geschäftsguthaben verzinst werden. 4[2] Bestimmt die Satzung keinen festen Zinssatz, muß sie einen Mindestzinssatz festsetzen. [3] Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluß des vorhergegangenen Geschäftsjahres. [4] Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
5(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuß und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 14, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
5. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 5, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

Umfeld von § 21a GenG

§ 21 GenG. Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben

§ 21a GenG. Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung

§ 21b GenG. Mitgliederdarlehen