§ 22 GenG. Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–15. April 1943]
1§ 22.
(1) Eine Herabsetzung des Geschäftsantheils oder der auf denselben zu leistenden Einzahlungen oder eine Verlängerung der für die letzteren festgesetzten Fristen kann nur unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind.
(2) Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, solange er nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betriebe zum Pfande genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden.
(3) Gegen die letztere kann der Genosse eine Aufrechnung nicht geltend machen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 22 GenG

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§ 22 GenG. Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens

§ 22a GenG. Nachschusspflicht