§ 27 GenG. Beschränkung der Vertretungsbefugnis

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017]
1§ 27. 2Beschränkung der Vertretungsbefugnis.
3(1) [1] Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. 4[2] Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. 5[3] Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.
(2) [1] Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 6[2] Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889, Artt. 3 Abs. 1 Nr. 1, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 19, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 34 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
5. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 8, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
6. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 34 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.