§ 40 GenG. Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 40. 2Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 43, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.