§ 43 GenG. Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1900–1. Januar 1974]
1§ 43.
(1) Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Vertheilung von Gewinn und Verlust zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Genossen ausgeübt.
(2) Jeder Genosse hat eine Stimme.
(3) [1] Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. [2] Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Genossen betrifft.
(4) [1] Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. [2] Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Personen, Korporationen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine und, wenn das Statut die Theilnahme von Frauen an der Generalversammlung ausschließt, auf Frauen keine Anwendung. [3] Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als einen Genossen vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 43 GenG

§ 42 GenG. Prokura; Handlungsvollmacht

§ 43 GenG. Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder

§ 43a GenG. Vertreterversammlung