§ 50 GenG. Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 50. Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 50 GenG

§ 49 GenG. Beschränkungen für Kredite

§ 50 GenG. Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

§ 51 GenG. Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung