§ 63e GenG. Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. Dezember 1934–1. Januar 1995]
1§ 63e.
(1) [1] Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (aufgelöster Verband) kann sich mit einem anderen Verbande gleicher Rechtsform (übernehmender Verband) auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen beider Verbände verschmelzen. [2] Die Beschlüsse bedürfen unbeschadet weiterer Erschwerungen durch die Satzung einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder.
(2) Für den Verschmelzungsvertrag ist die schriftliche Form erforderlich; die Vorschriften der §§ 310, 311 und 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf ihn keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 2 S. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.

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