§ 64a GenG. Entziehung des Prüfungsrechts

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[29. Mai 2009]
1§ 64a. Entziehung des Prüfungsrechts. 2[1] Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. [2] Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. [3] Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 70, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 29. Mai 2009: Artt. 10 Nr. 16, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

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