§ 67 GenG. Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2025]
1§ 67. Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes. 2[1] Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. [2] Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 72, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 2. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 11, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.