§ 67b GenG. Kündigung einzelner Geschäftsanteile
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2025]
1§ 67b. 2Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
3(1) [1] Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluß eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. 4[2] Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 45, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 13 Buchst. a, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.
- 4. 1. Januar 2025: Artt. 22 Nr. 13 Buchst. b, 74 Abs. Gesetz vom 23. Oktober 2024.
- 5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 74 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.