§ 10 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Oktober 1869] |
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§ 10. [Kein Neuerwerb von Rechten] | § 10 |
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden. | (1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden. |
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. | (2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. |
[1. Oktober 1869–1. Januar 1978]
1§ 10.
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.