§ 100h GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[23. Juli 1887–1. April 1898]
1§ 100h.
(1) [1] Die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die im § 100f bezeichnete Bestimmung getroffen wird, hat die Einrichtungen, für welche sie erlassen wird, sowie den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen. [2] Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung durch das zu ihren amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Rechtsgültigkeit der getroffenen Bestimmung kann im Rechtswege nicht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1887: Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 1887, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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