§ 100k GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[23. Juli 1887–1. April 1898]
1§ 100k.
(1) Die Beiträge, welche auf Grund der nach Maßgabe des § 100f erlassenen Bestimmung zu entrichten sind, müssen von dem Innungsvorstande für jedes Rechnungsjahr festgestellt und spätestens einen Monat vor der ersten Hebung den Verpflichteten schriftlich unter Mittheilung des zu bestreitenden Kostenbetrages und des Maaßstabes der Vertheilung zur Kenntniß gebracht werden.
(2) Über die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet, unbeschadet der vorläufigen Einziehung, der Rechtsweg statt.
(3) Rückständige Beiträge werden auf dem im § 100b Absatz 3 bezeichneten Wege eingezogen.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Juli 1887: Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 1887, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.