§ 103b GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1900–1. April 1929]
1§ 103b. Wählbar sind nur solche Personen, welche
- 1. zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§ 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes);
- 2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben;
- 3. im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren selbständig betreiben;
- 4. die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.