§ 103c GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1900–1. April 1929]
1§ 103c.
(1) [1] Die Wahlen zu den Handwerkskammern und ihren Organen erfolgen auf sechs Jahre. [2] Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Bestimmungen der §§ 94 bis 94b finden entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.