§ 103e GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103e.
(1) Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:
- 1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens;
- 2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen;
- 3. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;
- 4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren, zu berathen und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerkes betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten;
- 25. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 131 Abs[.] 2);
- 6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132).
(2) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesammtinteressen des Handwerkes oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(3) Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen.
3(4) Sie ist ferner befugt, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren und bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der von ihnen dafür geforderten Preise zu beeidigen und öffentlich anzustellen; Vorschriften, welche die Handwerkskammer für die hiernach angestellten Personen erläßt, bedürfen der Genehmigung der Landeszentralbehörde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.
- 2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
- 3. 1. April 1929: Artt. III, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.