§ 103n GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929][2. Januar 1925]
§ 103n § 103n
(1) Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der §§ 86, 88, 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 und der §§ 89a, 89b, 94c, 99 entsprechende Anwendung. (1) Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der §§ 86, 88, 89 Abs[.] 3[, …] 4[… und der §§] 89a, 89b, 94c, 99 entsprechende Anwendung.
(2) [1] Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu zwanzig Reichsmark zu bedrohen. [2] Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (§ 94c) der Handwerkskammer von der unteren Verwaltungsbehörde. [3] Gegen die Festsetzung steht dem Verurtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu. [4] Diese entscheidet endgültig. (2) [1] Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu zwanzig Reichsmark zu bedrohen. [2] Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (§ 94c) der Handwerkskammer von der unteren Verwaltungsbehörde. [3] Gegen die Festsetzung steht dem Verurtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu. [4] Diese entscheidet endgültig.
(3) Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind von der Landes-Zentralbehörde vorzuschießen. (4) Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind von der Landes-Zentralbehörde vorzuschießen.
[2. Januar 1925–1. April 1929]
1§ 103n.
2(1) Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der §§ 86, 88, 89 Abs[.] 3[, …] 4[… und der §§] 89a, 89b, 94c, 99 entsprechende Anwendung.
(2) 3[1] Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu zwanzig Reichsmark zu bedrohen. [2] Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (§ 94c) der Handwerkskammer von der unteren Verwaltungsbehörde. [3] Gegen die Festsetzung steht dem Verurtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu. [4] Diese entscheidet endgültig.
(3) Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind von der Landes-Zentralbehörde vorzuschießen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.
2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
3. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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