§ 103r GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929] | [5. Januar 1923] |
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§ 103r | § 103r |
(1) Die Handwerkskammern und diejenigen gesetzlichen Einrichtungen, denen gemäß § 103q die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammern übertragen ist, bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unter dem Namen: "Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag". | (1) Die Handwerkskammern und diejenigen gesetzlichen Einrichtungen, denen gemäß § 103q die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammern übertragen ist, bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unter dem Namen: "Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag". |
(2) Dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertage liegt die Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der ihm angehörenden Handwerkskammern und sonstigen Körperschaften ob. | (2) Dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertage liegt die Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der ihm angehörenden Handwerkskammern und sonstigen Körperschaften ob. |
(3) Organe des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertags sind: | (3) Organe des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertags sind: |
1. die Vertreterversammlung und | 1. die Vertreterversammlung und |
2. der Vorstand. | 2. der Vorstand. |
(4) [1] Die Mitglieder dcr Vertreterversammlung werden durch die im Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertage zusammengefaßten Körperschaften gewählt. [2] Die zahlenmäßige Verteilung der Vertreter auf die einzelnen Wahlkörper, die Wahl von Ersatzmännern sowie das Wahlverfahren regelt die Satzung des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertags. [3] Auf die Wählbarkeit findet § 103bc Ziffer 1b bis d und Ziffer 2 entsprechende Anwendung. [4] Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. [5] Eine Zuwahl ist unter entsprechender Anwendung von § 103d Abs. 1 möglich. | (4) [1] Die Mitglieder dcr Vertreterversammlung werden durch die im Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertage zusammengefaßten Körperschaften gewählt. [2] Die zahlenmäßige Verteilung der Vertreter auf die einzelnen Wahlkörper, die Wahl von Ersatzmännern sowie das Wahlverfahren regelt die Satzung des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertags. [3] Auf die Wählbarkeit findet § 103b Ziffer 1, 2 entsprechende Anwendung. [4] Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. [5] Eine Zuwahl ist unter entsprechender Anwendung von § 103d Abs. 1 möglich. |
(5) [1] Für die Tätigkeit der Vertreterversammlung gilt § 103g Abs. 3 Ziffer 1, 2 entsprechend. [2] Der Vertreterversammlung liegt auch die Entscheidung über die Anstellungsverträge ob, sofern diese sich auf mehr als drei Jahre erstrecken. [3] Anstellungsverträge auf die Dauer von mehr als sechs Jahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. | (5) [1] Für die Tätigkeit der Vertreterversammlung gilt § 103g Abs. 3 Ziffer 1, 2 entsprechend. [2] Der Vertreterversammlung liegt auch die Entscheidung über die Anstellungsverträge ob, sofern diese sich auf mehr als drei Jahre erstrecken. [3] Anstellungsverträge auf die Dauer von mehr als sechs Jahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. |
(6) [1] Auf den Vorstand findet § 103g Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung. [2] Für die Bildung und die Tätigkeit von Ausschüssen gilt § 103d Abs. 2 entsprechend. | (6) [1] Auf den Vorstand findet § 103g Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung. [2] Für die Bildung und die Tätigkeit von Ausschüssen gilt § 103d Abs. 2 entsprechend. |
(7) [1] Im übrigen regelt der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag seine Tätigkeit durch seine Satzung. [2] Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. [3] Auf den Inhalt der Satzung finden § 103m Abs. 2, § 83 Abs. 3 entsprechende Anwendung. | (7) [1] Im übrigen regelt der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag seine Tätigkeit durch seine Satzung. [2] Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. [3] Auf den Inhalt der Satzung finden § 103m Abs. 2, § 83 Abs. 3 entsprechende Anwendung. |
(8) [1] Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag untersteht der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. [2] § 89b, § 103n Abs. 3, § 103o Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. | (8) [1] Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag untersteht der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. [2] § 89b, § 103n Abs. 3, § 103o Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. |
(9) [1] Die dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden, durch Umlage auf die beteiligten Körperschaften aufgebracht. [2] Der Maßstab der Umlage ist in der Satzung festzustellen. [3] § 88, § 89 Abs. 4 Satz 1, § 89a Abs. 1 gelten entsprechend. [4] Die auf Grund der Satzung umgelegten Beiträge sowie die für die Benutzung von Einrichtungen des Handwerks- und Gewerbekammertags zu entrichtenden Gebühren werden auf Antrag des Vorstandes in dem in der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Wege beigetrieben. | (9) [1] Die dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden, durch Umlage auf die beteiligten Körperschaften aufgebracht. [2] Der Maßstab der Umlage ist in der Satzung festzustellen. [3] § 88, § 89 Abs. 4 Satz 1, § 89a Abs. 1 gelten entsprechend. [4] Die auf Grund der Satzung umgelegten Beiträge sowie die für die Benutzung von Einrichtungen des Handwerks- und Gewerbekammertags zu entrichtenden Gebühren werden auf Antrag des Vorstandes in dem in der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Wege beigetrieben. |
(10) § 99, § 103p Satz 1 gelten entsprechend. | (10) § 99, § 103p Satz 1 gelten entsprechend. |
[5. Januar 1923–1. April 1929]
1§ 103r.
(1) Die Handwerkskammern und diejenigen gesetzlichen Einrichtungen, denen gemäß § 103q die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammern übertragen ist, bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unter dem Namen: "Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag".
(2) Dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertage liegt die Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der ihm angehörenden Handwerkskammern und sonstigen Körperschaften ob.
(3) Organe des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertags sind:
- 1. die Vertreterversammlung und
- 2. der Vorstand.
(4) [1] Die Mitglieder dcr Vertreterversammlung werden durch die im Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertage zusammengefaßten Körperschaften gewählt. [2] Die zahlenmäßige Verteilung der Vertreter auf die einzelnen Wahlkörper, die Wahl von Ersatzmännern sowie das Wahlverfahren regelt die Satzung des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertags. [3] Auf die Wählbarkeit findet § 103b Ziffer 1, 2 entsprechende Anwendung. [4] Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. [5] Eine Zuwahl ist unter entsprechender Anwendung von § 103d Abs. 1 möglich.
(5) [1] Für die Tätigkeit der Vertreterversammlung gilt § 103g Abs. 3 Ziffer 1, 2 entsprechend. [2] Der Vertreterversammlung liegt auch die Entscheidung über die Anstellungsverträge ob, sofern diese sich auf mehr als drei Jahre erstrecken. [3] Anstellungsverträge auf die Dauer von mehr als sechs Jahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
(6) [1] Auf den Vorstand findet § 103g Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung. [2] Für die Bildung und die Tätigkeit von Ausschüssen gilt § 103d Abs. 2 entsprechend.
(7) [1] Im übrigen regelt der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag seine Tätigkeit durch seine Satzung. [2] Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. [3] Auf den Inhalt der Satzung finden § 103m Abs. 2, § 83 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(8) [1] Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag untersteht der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. [2] § 89b, § 103n Abs. 3, § 103o Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(9) [1] Die dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden, durch Umlage auf die beteiligten Körperschaften aufgebracht. [2] Der Maßstab der Umlage ist in der Satzung festzustellen. [3] § 88, § 89 Abs. 4 Satz 1, § 89a Abs. 1 gelten entsprechend. [4] Die auf Grund der Satzung umgelegten Beiträge sowie die für die Benutzung von Einrichtungen des Handwerks- und Gewerbekammertags zu entrichtenden Gebühren werden auf Antrag des Vorstandes in dem in der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Wege beigetrieben.
(10) § 99, § 103p Satz 1 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 5. Januar 1923: Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.