§ 104b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929][1. April 1898]
§ 104b § 104b
(1) Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung (1) Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:
a) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere; a) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere;
b) für Innungsverbände, deren Bezirk sich in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Landes erstreckt, durch die Landeszentralbehörde; b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die Landes-Zentralbehörde;
c) für Innungsverbände, deren Bezirk sich aus mehrere Länder erstreckt, durch die Reichsregierung. c) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Reichskanzler.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen: (2) Die Genehmigung ist zu versagen:
1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen halten; 1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen halten;
2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. 2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
(3) Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbände beigetretenen Innungen oder Innungsverbände nicht hinreichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen, oder wenn ein auf das gleiche Gebiet sich erstreckender Innungsverband für dasselbe Handwerk besteht, der den Bedürfnissen dieses Handwerkes genügt. (3) Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen.
(4) Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig. (4) Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
(5) Änderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. (5) Änderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
[1. April 1898–1. April 1929]
1§ 104b.
(1) Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:
  • a) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere;
  • b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die Landes-Zentralbehörde;
  • c) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Reichskanzler.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen:
  • 1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen halten;
  • 2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
(3) Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen.
(4) Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
(5) Änderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

Umfeld von § 104b GewO

§ 104a GewO

§ 104b GewO

§ 104c GewO