§ 104i GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1898–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 104i.
(1) [1] Der Innungsverband ist befugt, für die Mitglieder der ihm angeschlossenen Innungen und deren Angehörige zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten. [2] Die dafür erforderlichen Bestimmungen sind in Nebenstatuten zusammenzufassen; diese, sowie Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler.
(2) Auf die von dem Innungsverband errichteten Unterstützungskassen finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Zwangsinnung errichtete Kassen gelten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.