§ 104r GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–1. Januar 1978]
1§ 104r.
(1) [1] Gegen die Entscheidung der gemäß § 104q zuständigen Landesbehörde in letzter Instanz steht jedem Beteiligten binnen vier Wochen seit der Bekanntgabe an ihn die Beschwerde an das Reichsverwaltungsgericht zu, das endgültig entscheidet. [2] Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle das Reichswirtschaftsgericht.
(2) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine Rechtsfrage oder eine andere Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht oder nicht zutreffend entschieden worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1929: Artt. VII, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.