§ 105 GewO. Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1892] | [1. Januar 1879] |
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§ 105 | § 105 |
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. | (1) Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. |
(2) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. | |
(3) Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen. |
[1. Januar 1879–1. April 1892]
1§ 105.
(1) Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.
(2) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
(3) Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.