§ 105a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Juli 1892] |
---|---|
§ 105a. [Arbeiten an Sonn- und Feiertagen] | § 105a |
(1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. | (1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. |
(2) [(weggefallen)] | (2) Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. |
[1. Juli 1892–1. Januar 1978]
1§ 105a.
(1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
(2) Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1892: Artt. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Verordnung vom 28. März 1892.