§ 105f GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 105f. Ausnahmen für bestimmte Zeit § 105f. [Ausnahmen für bestimmte Zeit]
(1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeit[nehmern] an Sonn- und [Feier]tagen eintritt, so können durch die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 105b für bestimmte Zeit zugelassen werden. (1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeit[nehmern] an Sonn- und [Feier]tagen eintritt, so können durch die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 105b für bestimmte Zeit zugelassen werden.
(2) [1] Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf [Verlangen] dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. [2] Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeit[nehmern] leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. (2) [1] Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf [Verlangen] dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. [2] Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeit[nehmern] leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
(3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und [Feier]tagen thätig gewesenen Arbeit[nehmer], die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind. (3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und [Feier]tagen thätig gewesenen Arbeit[nehmer], die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 105f. [Ausnahmen für bestimmte Zeit].
(1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeit[nehmern] an Sonn- und [Feier]tagen eintritt, so können durch die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 105b für bestimmte Zeit zugelassen werden.
(2) [1] Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf [Verlangen] dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. [2] Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeit[nehmern] leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
(3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und [Feier]tagen thätig gewesenen Arbeit[nehmer], die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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