§ 108 GewO. Abrechnung des Arbeitsentgelts

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1900–9. Juli 1937]
1§ 108. [1] Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. 2[2] Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 3[3] Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen oder verweigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. 4[4] Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 1. Januar 1900: Artt. 36 Nr. III, 1 analog des Gesetzes vom 18. August 1896.
3. 1. Januar 1900: Artt. 36 Nr. III, 1 analog des Gesetzes vom 18. August 1896.
4. 1. Januar 1900: Artt. 36 Nr. III, 1 analog des Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 108 GewO

§ 107 GewO. Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

§ 108 GewO. Abrechnung des Arbeitsentgelts

§ 109 GewO. Zeugnis