§ 110 GewO. Wettbewerbsverbot
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1892] | [1. Januar 1879] |
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§ 110 | § 110 |
(1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. | (1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. |
(2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. | (2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. |
[1. Januar 1879–1. April 1892]
1§ 110.
(1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
(2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.