§ 117 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1879]
1§ 117.
(1) Ein Gewerbetreibender, welcher von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, ausgeschlossen ist, darf auch die bereits angenommenen Lehrlinge nicht ferner beibehalten.
(2) Die Entlassung unbefugt angenommener oder beibehaltener Lehrlinge kann im Wege der polizeilichen Exekution erzwungen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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