§ 12 GewO. Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1983] | [13. Februar 1979/16. Februar 1979] |
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§ 12. Ausländische juristische Personen | § 12. Ausländische juristische Personen |
(1) [1] Eine ausländische juristische Person bedarf für den Betrieb eines Gewerbes im Inland der Genehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genannten Gewerbe. [2] Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. [3] Die Genehmigung wird für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit erteilt. [4] Sie kann befristet, unter Bedingungen oder auf Widerruf erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. | (1) [1] Eine ausländische juristische Person bedarf für den Betrieb eines Gewerbes im Inland der Genehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genannten Gewerbe. [2] Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. [3] Die Genehmigung wird für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit erteilt. [4] Sie kann befristet, unter Bedingungen oder auf Widerruf erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der ausländischen juristischen Person dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere wenn | (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der ausländischen juristischen Person dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere wenn |
1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist[… oder] | 1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist[… oder] |
2. die ausländische juristische Person hinsichtlich der Höhe des Kapitals nicht entsprechenden Anforderungen genügt, wie sie das deutsche Recht an vergleichbare inländische juristische Personen stellt. | 2. die ausländische juristische Person hinsichtlich der Höhe des Kapitals nicht entsprechenden Anforderungen genügt, wie sie das deutsche Recht an vergleichbare inländische juristische Personen stellt. |
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem die ausländische juristische Person die gewerbliche Tätigkeit erstmalig beginnen will. | (3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem die ausländische juristische Person die gewerbliche Tätigkeit erstmalig beginnen will. |
(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person nicht, wenn sie | (4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person nicht, wenn sie |
nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz | 1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der [im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung], zuletzt geändert durch [Artikel 1 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139)], |
oder nach dem Gesetz über das Kreditwesen | 2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen [in der Fassung der Bekanntmachung] vom [3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121)], zuletzt geändert durch [Artikel 72 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 3374)], |
der Aufsicht unterliegt. | der Aufsicht unterliegt. |
(5) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person ferner nicht, wenn sie dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 [(BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 3374),] unterliegt. | (5) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person ferner nicht, wenn sie dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 [(BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 3374),] unterliegt. |
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und, soweit Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen sowie mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlassen. | (6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und, soweit Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen sowie mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlassen. |
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. April 1983]
1§ 12. 2Ausländische juristische Personen.
(1) [1] Eine ausländische juristische Person bedarf für den Betrieb eines Gewerbes im Inland der Genehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genannten Gewerbe. [2] Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. 3[3] Die Genehmigung wird für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit erteilt. 4[4] Sie kann befristet, unter Bedingungen oder auf Widerruf erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der ausländischen juristischen Person dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere wenn
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem die ausländische juristische Person die gewerbliche Tätigkeit erstmalig beginnen will.
6(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person nicht, wenn sie
- 1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der [im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung], zuletzt geändert durch [Artikel 1 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139)],
- 2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen [in der Fassung der Bekanntmachung] vom [3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121)], zuletzt geändert durch [Artikel 72 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 3374)],
7(5) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person ferner nicht, wenn sie dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 [(BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 3374),] unterliegt.
8(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und, soweit Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen sowie mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 14. August 1965/21. August 1965: Artt. I Nr. 1, VI des Gesetzes vom 13. August 1965.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 6. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 7. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 8. 19. März 1975/21. März 1975: Artt. 32 Nr. 1, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.