§ 127 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1892–1. April 1898]
1§ 127. [1] Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. [2] Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten hat, ist er zur Folgsamkeit verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.