§ 133 GewO. Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1879]
1§ 133.
(1) Sollte durch die Ausführung der Bestimmungen der §§ 128 und 129 bereits bestehenden gewerblichen Anstalten die nöthige Arbeitskraft entzogen werden, so ist die Centralbehörde befugt, auf bestimmte Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, Ausnahmevorschriften zu erlassen.
(2) In Betreff der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschäftigten jugendlichen Arbeiter ist die im § 130 vorgeschriebene Anzeige bei der Ortspolizei-Behörde binnen vier Wochen zu bewirken.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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