§ 133ab GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[2. Januar 1925–1. September 1969]
1§ 133ab.
2(1) Die Vorschriften des § 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens dreißig Millionen Reichsmark für das Jahr bezieht.
(2) Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1900: Artt. 10, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
- 2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.