§ 133e GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1999][1. Juni 1994]
§ 133e. Ausnahmen bei technischen Angestellten § 133e. Ausnahmen bei technischen Angestellten
Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte finden die Bestimmungen des § 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119a. Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte finden die Bestimmungen de[r] §[§ 124b und] 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119a.
[1. Juni 1994–1. Januar 1999]
1§ 133e. Ausnahmen bei technischen Angestellten. Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte finden die Bestimmungen de[r] §[§ 124b und] 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119a.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1994: Artt. 58 Nr. 2, 68 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994.

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