§ 134 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Juli 1977] |
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§ 134. [Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege] | § 134 |
(1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit[nehmer] die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] (weggefallen) | (1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] (weggefallen) |
(2) Den Arbeit[nehmer]n ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen. | (2) Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 1978]
1§ 134.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
- 2. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
- 3. 1. Juli 1977: Artt. 18 Nr. 11, 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990.
- 4. 1. April 1912: Artt. 2 Nr. I, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.