§ 134i GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 134i. Sondervorschriften für größere Betriebe § 134i. [Sondervorschriften für größere Betriebe]
[1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, finde[t], unbeschadet des § 133h, die nachfolgende[…] Bestimmung[…] de[s] §[…] 139aa Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden. [1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, finde[t], unbeschadet des § 133h, die nachfolgende[…] Bestimmung[…] de[s] §[…] 139aa Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 134i. [Sondervorschriften für größere Betriebe]. [1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, finde[t], unbeschadet des § 133h, die nachfolgende[…] Bestimmung[…] de[s] §[…] 139aa Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

Umfeld von § 134i GewO

§ 134h GewO

§ 134i GewO

§ 135 GewO