§ 143 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Januar 1975] |
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§ 143. Verletzung von Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen | § 143. Verletzung von Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, errichtet, betreibt oder ändert, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, errichtet, betreibt oder ändert, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder | 2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder |
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24a zuwiderhandelt. | 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24a zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die vorzulegenden Unterlagen nicht beifügt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die vorzulegenden Unterlagen nicht beifügt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. entgegen § 24b Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung nicht gestattet, benötigte Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt, | 2. entgegen § 24b Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung nicht gestattet, benötigte Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt, |
3. entgegen § 24d Satz 2 in Verbindung mit § 139b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet[… oder] | 3. entgegen § 24d Satz 2 in Verbindung mit § 139b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet, |
4. entgegen § 24d Satz 2 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | 4. entgegen § 24d Satz 2 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 143. Verletzung von Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, errichtet, betreibt oder ändert, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24a zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die vorzulegenden Unterlagen nicht beifügt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2. entgegen § 24b Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung nicht gestattet, benötigte Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt,
- 3. entgegen § 24d Satz 2 in Verbindung mit § 139b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet,
- 4. entgegen § 24d Satz 2 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.