§ 147a GewO. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2002]
1§ 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen.
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
  • 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
  • 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben.
(2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. 2[2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 34, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
2. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 6, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.