§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[20. September 1945] | [22. Juli 1938] |
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§ 15 | § 15 |
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. | (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. |
(2) Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. | (2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn entgegen den Vorschriften des § 34b der Betrieb eines der dort genannten Gewerbe begonnen oder fortgesetzt wird. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[22. Juli 1938–20. September 1945]
1§ 15.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
2(2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn entgegen den Vorschriften des § 34b der Betrieb eines der dort genannten Gewerbe begonnen oder fortgesetzt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
- 2. 22. Juli 1938: Art. I Nr. 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 3. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.