§ 150a GewO. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[2. Januar 1925][1. April 1912]
§ 150a § 150a
Mit Geldstrafe bis zu sechs Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Mit Geldstrafe bis zu sechs Mark und im Unvermögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
[1. April 1912–2. Januar 1925]
1§ 150a. Mit Geldstrafe bis zu sechs Mark und im Unvermögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. VII, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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