§ 150e GewO. Elektronische Antragstellung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[9. Dezember 2022]
1§ 150e. Elektronische Antragstellung.
(1) 2[1] Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zu stellen. [2] Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(2) 3[1] Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. 4[2] Der Nachweis ist ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert sind. 5[3] Um den elektronischen Identitätsnachweis führen zu können, müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der eID-Karte, eines mobilen Endgeräts oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:
  • 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und
  • 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.
6[4] Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. 7[5] Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
(3) [1] Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. [2] Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
(4) [1] Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. [2] Im Übrigen gilt § 150 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2014: Artt. 2 Nr. 3, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. September 2013.
2. 9. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
3. 1. November 2019: Artt. 5 Abs. 11 Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019.
4. 9. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
5. 9. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
6. 9. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
7. 9. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.

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