§ 153b GewO. Identifizierungsverfahren

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[18. August 2021]
1§ 153b. Identifizierungsverfahren. [1] Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Gewerbezentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von folgenden öffentlichen Stellen einholen:
  • 1. aus dem Melderegister,
  • 2. aus dem Ausländerzentralregister sowie 3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.
[2] Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. [3] Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2021: Artt. 3 Nr. 5, 4 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.

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