§ 154a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1912][1. Januar 1910]
§ 154a § 154a
(1) Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§ 135 bis 139b, 152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung[,] und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden. (1) Die Bestimmungen der §§ 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung[,] und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden.
(2) [1] Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. [2] Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage verboten. [3] Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146. (2) [1] Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. [2] Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage verboten. [3] Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146.
[1. Januar 1910–1. April 1912]
1§ 154a.
2(1) Die Bestimmungen der §§ 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung[,] und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden.
3(2) [1] Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. [2] Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage verboten. [3] Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 7, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 1. Januar 1910: Artt. 3 Nr. II, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
3. 1. Januar 1910: Artt. 3 Nr. III, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.