§ 15b GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979] | [1. Januar 1978] |
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§ 15b. Namensangabe im Schriftverkehr | § 15b. [Namensangabe im Schriftverkehr] |
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen. | Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen. |
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 15b. 2[Namensangabe im Schriftverkehr]. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 4, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.