§ 24a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. November 1953/1. Dezember 1953–1. Januar 1975]
1§ 24a.
(1) Wenn Anlagen der in § 24 genannten Art ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betrieben werden, können die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden die Stillegung oder die Beseitigung der Anlagen anordnen.
(2) Die nach § 24d zuständigen Behörden können bestimmen, daß der Betrieb von Anlagen der in § 24 genannten Art bis zur Herstellung des den Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entsprechenden Zustandes einzustellen ist, wenn durch Nichteinhalten dieser Vorschriften oder Anordnungen eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbeigeführt wird.
Anmerkungen:
1. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 4 Buchst. b, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.

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