§ 33d GewO. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. September 2013]
1§ 33d. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit.
(1) [1] Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2[2] Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
3(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 4[2] § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) [1] Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. [2] Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
- 1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
- 2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
- 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 5, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 2. 1. Mai 1986: Artt. 17 Nr. 2, 53 des Gesetzes vom 18. Februar 1986.
- 3. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 3, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 4. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
- 5. 12. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.